Augenokklusionspflaster sind als sogenannte Hilfsmittel der Produktgruppe 25 "Sehhilfen" (§ 139 SGB V) zugeordnet und über eine Hilfsmittelnummer abrechenbar.
NEU: Ab dem 01.10.2021 tritt hier eine Änderung in Kraft. Die Okklusionspflaster sind nun über die neue Hilfsmittelnummer 25.21.20.2 abzurechnen. Diese Nummer ersetzt die bisher gültige vorläufige Hilfsmittelnummer zur Abrechnung von Augenpflastern.
Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Versorgung mit Augenokklusionspflastern. Dies ist in § 33 Abs. 1 SGB V gesetzlich geregelt.
Ebenso lässt sich dies in § 17 Abs. 1 u. 9 der Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie regeln. Der § 17 Abs. 1 u. 9 besagt folgendes:
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